Diese Datenschutzrichtlinie enthält die Regeln für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten, die von Benutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der auf der Website des Hotels Willa Odkrywców (im Folgenden: Website) angebotenen Dienste bereitgestellt werden.
Der Administrator der auf der Website enthaltenen personenbezogenen Daten ist ARTUR KLUSZCZYŃSKI ARTCOM, Wrocław 52-314, Wałbrzyska 21, eingetragen im Unternehmerregister unter der NIP-Nummer: 8942295494 (im Folgenden: ADO).
Im Interesse der Sicherheit der anvertrauten personenbezogenen Daten arbeitet PDA auf der Grundlage interner Verfahren und Empfehlungen gemäß den einschlägigen Rechtsakten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr dieser Daten sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 EG.
PDA achtet besonders darauf, die Interessen der betroffenen Personen zu schützen, und stellt insbesondere sicher, dass personenbezogene Daten:
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Die Empfänger personenbezogener Daten können nach dem Gesetz zugelassene Stellen, Institutionen und Einrichtungen sowie Einrichtungen sein, die Dienstleistungen für ADO erbringen (z. B. Rechts-, IT-, Marketing-, Buchhaltungsdienstleistungen und andere an der Ausführung der bestellten Dienstleistung beteiligte Stellen).
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Die von PDC verarbeiteten Daten können von dem Benutzer der Website eingesehen werden, der sie bereitgestellt hat. Der Benutzer hat auch das Recht, diese Daten jederzeit zu ändern, ihre Entfernung zu beantragen und die Verarbeitung seiner persönlichen Daten einzuschränken oder einzustellen. Der Benutzer kann jederzeit auch die Entfernung seiner persönlichen Daten von der Website beantragen. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht, da für den Austausch solcher Daten zwischen Hotelbetrieben kein Standard festgelegt wurde.
Um die oben angegebenen Rechte auszuüben, sollte der Benutzer der Website PDC unter Verwendung derselben E-Mail-Adresse oder Telefonnummer kontaktieren, die auf der Website angegeben ist, indem er sich an die folgende Adresse wendet: willa@willaodkrywcow.pl
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Jeder Benutzer der Website kann eine Beschwerde beim Amt für den Schutz personenbezogener Daten einreichen.
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PDA behält sich das Recht vor, die Datenschutzrichtlinien der Website zu ändern, die durch die Entwicklung der Internet-Technologie, mögliche Gesetzesänderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und die Entwicklung der Website verursacht werden können. Wir werden die Benutzer auf sichtbare und verständliche Weise über Änderungen informieren.
In Anbetracht des Inhalts des Gesetzes vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Gesetzes - Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches und einiger anderer Gesetze, darunter des Gesetzes vom 13. Mai 2016. über die Bekämpfung der Bedrohung durch Sexualstraftaten und den Schutz von Minderjährigen und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Einführung von Standards für den Schutz von Minderjährigen durch Hotel- und Tourismusdienstleister nimmt das Hotel Willa Odkrywców in Szklarska Poręba (im Folgenden: das „Hotel“) das vorliegende Dokument als Muster für Standards, Richtlinien und Verfahren im Falle eines Verdachts auf eine Schädigung eines im Hotel untergebrachten Kindes und zur Verhinderung solcher Bedrohungen an.
Wir werden die Politik zum Schutz von Minderjährigen in unserem Hotel durch diese Politik umsetzen:
I. Allgemeine Grundsätze
1. Der Hoteldirektor ist verantwortlich für die Schulung der ihm unterstellten Mitarbeiter in Bezug auf den Jugendschutz in den Räumlichkeiten des Hotels.
2. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, eine Schulung im Bereich des in diesem Dokument beschriebenen Jugendschutzes zu absolvieren, die durch eine Erklärung über die Kenntnisnahme der vorliegenden Politik bestätigt wird. Ein Muster der Erklärung ist als Anhang Nr. 4 beigefügt.
3. Das Hotel führt seine Tätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Kindern als schutzbedürftige Personen, durch.
4. Das Hotel erkennt seine Rolle bei der Führung eines sozial verantwortlichen Unternehmens und der Förderung wünschenswerter sozialer Einstellungen an.
5. Das Hotel unterstreicht insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und sozialen Verpflichtung, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Verbrechen gegen Kinder begangen wurde, und verpflichtet sich, sein Personal in dieser Hinsicht zu schulen.
6. Das Hotel verpflichtet sich, sein Personal über Umstände zu unterrichten, die darauf hindeuten, dass ein Kind auf dem Hotelgelände missbraucht werden könnte, und darüber, wie es in solchen Situationen unverzüglich und angemessen reagieren kann.
7. Eine der Formen der wirksamen Prävention von Kindesmissbrauch ist die Identifizierung des Kindes, das sich in der Einrichtung aufhält, und seiner Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es sich in der Einrichtung aufhält. Das Personal unternimmt alle möglichen Schritte, um die Identität des Kindes und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, mit dem es sich in der Einrichtung aufhält, festzustellen.
II. Beschreibung des Verfahrens beim Check-in für Gäste, die mit Minderjährigen reisen
1. Jedes Mal, wenn ein Erwachsener, der mit Minderjährigen reist, an der Hotelrezeption eincheckt, ist er verpflichtet, eine Erklärung zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält, auf einem Formular abzugeben, das vom Mitarbeiter der Rezeption ausgegeben wird. Ein Musterformular ist als Anlage 3 beigefügt.
2. Jeder Hotelangestellte ist verpflichtet, der Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der Person, mit der er/sie sich im Hotel aufhält, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, einschließlich der Beachtung des Verhaltens des Kindes gegenüber dem begleitenden Erwachsenen, des Aussehens des Kindes, des Verhaltens des Kindes, z. B. unruhig, aufgeregt und Blickkontakt vermeidend, und des Verhaltens des Erwachsenen gegenüber dem Kind.
3. Weigert sich der mit dem Kind reisende Erwachsene, eine Aussage gemäß Absatz 1 zu machen, und bestehen begründete Zweifel an der Sicherheit des Kindes, muss unbedingt das unten beschriebene „Verfahren bei Verdacht auf Kindesmissbrauch“ eingeleitet werden.
III. Beschreibung des Verfahrens bei Verdacht auf Kindesmissbrauch
1. Wann immer möglich, sind das Kind und seine Beziehung zu dem Erwachsenen, bei dem es sich im Hotel aufhält, zu identifizieren.
2. In ungewöhnlichen und/oder verdächtigen Situationen an der Hotelrezeption, die auf ein mögliches Risiko von Kindesmissbrauch hindeuten, ist eine detaillierte Identifizierung durch ein Mitglied des Empfangspersonals zwingend erforderlich. Beispiele für Situationen, die einen Verdacht begründen können, sind in Anhang 1 aufgeführt.
3. Zur genauen Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der Person, mit der es sich in der Einrichtung aufhält, ist es erforderlich:
4. Wenn sich der Erwachsene weigert, das Dokument des Kindes zu zeigen und/oder die Beziehung anzugeben, erklären Sie, dass das Verfahren die Sicherheit der Kinder, die das Hotel benutzen, gewährleisten soll.
5. Wenn die Angelegenheit auf positive Weise geklärt wurde, danken Sie der Person für ihre Zeit, in der sie dafür gesorgt hat, dass das Kind gut betreut wird, und wiederholen Sie, dass das Verfahren die Sicherheit der Kinder gewährleisten soll.
6. Wenn das Gespräch nicht alle Zweifel über den Verdacht gegen den Erwachsenen und seine Absicht, dem Kind zu schaden, ausräumt, sollte der unmittelbare Vorgesetzte benachrichtigt werden.
7. Ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Zweifel aufkommt, sollten sowohl das Kind als auch der Erwachsene unter ständiger Beobachtung durch das Personal stehen und nicht allein gelassen werden.
8. Die Aufsichtsperson, die auf die Situation aufmerksam geworden ist, entscheidet, ob sie die Polizei benachrichtigt oder im Zweifelsfall das Gespräch mit dem verdächtigen Erwachsenen zur weiteren Klärung übernimmt.
9. Bestätigt sich in dem Gespräch der Verdacht, dass ein Kind versucht oder begangen wurde, so meldet die Aufsichtsperson den Verdacht der Polizei. In einem solchen Fall gelten weiterhin die Bestimmungen von Abschnitt IV des Verfahrens.
10. Werden Angestellte anderer Abteilungen des Hotels, z. B. des Reinigungsdienstes, des Zimmerservice oder des Restaurantpersonals, Zeugen ungewöhnlicher und/oder verdächtiger Situationen, so sollten sie unverzüglich den unmittelbaren Vorgesetzten benachrichtigen, der über geeignete Maßnahmen entscheidet, oder in seiner Abwesenheit unverzüglich das Empfangspersonal benachrichtigen.
11. Je nach Situation und Ort prüft der Vorgesetzte, inwieweit der Verdacht auf Kindesmissbrauch begründet ist. Zu diesem Zweck wählt er/sie die geeigneten Maßnahmen aus, die zur Klärung der Situation führen, oder er/sie beschließt, einzugreifen und die Polizei zu benachrichtigen.
IV. Beschreibung, wie mit Umständen umzugehen ist, die auf eine Schädigung des Kindes hindeuten
1. Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Kind in der Einrichtung missbraucht wird, sollten Sie sofort die Polizei benachrichtigen, indem Sie die 112 anrufen und die Umstände des Vorfalls schildern. Je nach Dynamik der Situation und der Umstände wird der Anruf von der Person getätigt, die unmittelbarer Zeuge des Vorfalls ist (Mitarbeiter/Vorgesetzter). Handelt es sich bei der meldenden Person um einen Angestellten, muss er/sie gleichzeitig seinen/ihren Vorgesetzten über den Vorfall informieren.
2. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch liegt vor, wenn:
3. In dieser Situation sollten alle möglichen Schritte unternommen werden, um das Kind und den mutmaßlichen Kinderschänder daran zu hindern, das Gebäude zu verlassen.
4. Gegebenenfalls kann die verdächtige Person durch einen Bürger festgenommen werden. In einer solchen Situation sollte die Person bis zum Eintreffen der Polizei unter Aufsicht von zwei Mitarbeitern in einem separaten Raum vor den Blicken anderer Besucher geschützt werden.
5. In allen Fällen muss die Sicherheit des Kindes gewährleistet sein. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei in der Obhut eines Mitarbeiters sein.
6. Besteht der begründete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, bei der das Kind mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Epidermis) in Berührung gekommen ist, sollte das Kind nach Möglichkeit bis zum Eintreffen der Polizei am Waschen und Essen/Trinken gehindert werden.
7. Nachdem das Kind von der Polizei abgeholt wurde, sollten die Videoaufzeichnungen und andere relevante Beweise (z. B. Dokumente) über den Vorfall gesichert und eine Kopie davon der Staatsanwaltschaft oder der Polizei auf Anfrage ausgehändigt werden.
8. Beschreiben Sie den Vorfall nach der Intervention in einem Ereignisprotokoll oder einem anderen für diesen Zweck vorgesehenen Dokument.
V. Regeln zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen Minderjährigen und Hotelpersonal
1. Beziehung des Personals zu Kindern: Sie sind verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu Kindern zu pflegen und jedes Mal zu prüfen, ob Ihre Reaktion, Botschaft oder Handlung gegenüber einem Kind der Situation angemessen, sicher, vernünftig und fair ist. Handeln Sie offen und transparent gegenüber anderen, um das Risiko einer Fehlinterpretation Ihres Verhaltens zu minimieren.
2. Kommunizieren und kooperieren Sie mit Kindern:
VI. Rekrutierung von Personen für die Arbeit mit Kindern
1. Alle Personen, die mit Kindern arbeiten, müssen für diese sicher sein, was unter anderem bedeutet, dass aus ihrer Beschäftigungsgeschichte hervorgehen sollte, dass sie in der Vergangenheit keinem Kind Schaden zugefügt haben.
2. Es ist obligatorisch, dass vom Hotel angestellte Mitarbeiter mit dem Register für Sexualstraftäter abgeglichen werden, wenn sie mit der Erziehung, Freizeitgestaltung und Betreuung von Kindern zu tun haben. Die Überprüfung einer Person im Sexualstraftäterregister erfolgt durch Ausdrucken der Ergebnisse einer Suche nach der Person im Sexualstraftäterregister mit beschränktem Zugang, die dann der Personalakte der überprüften Person beigefügt wird. Die Überprüfung muss jährlich wiederholt werden.
3. Alle Bediensteten, die mit Kindern arbeiten, einschließlich derjenigen, die möglicherweise mit Kindern in Berührung kommen, sollten erklären, daß sie nicht vorbestraft sind und daß keine Verfahren wegen Handlungen gegen Kinder laufen.
VII. Glossar
Für die Zwecke dieses Dokuments wurde die Bedeutung der folgenden Begriffe geklärt:
Ein Kind ist jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein fremder Erwachsener ist eine Person über 18 Jahren, die nicht der Elternteil oder der gesetzliche Vormund des Kindes ist.
Einem Kind Schaden zufügen bedeutet, eine Straftat gegen ein Kind zu begehen.
Straftat gegen ein Kind - alle Straftaten, die gegen Erwachsene begangen werden können, können auch gegen Kinder begangen werden, zusätzlich zu den Straftaten, die nur gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Artikel 200 des Strafgesetzbuchs). Aufgrund des besonderen Charakters touristischer Einrichtungen, in denen eine Abgeschiedenheit leicht möglich ist, werden in diesen Einrichtungen am ehesten Straftaten gegen die sexuelle Freiheit und die guten Sitten begangen, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 Strafgesetzbuch), sexuelle Ausnutzung von Geistesschwäche und Hilflosigkeit (Art. 198 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung einer Abhängigkeit oder kritischen Lage (Art. 199 des Strafgesetzbuches), sexuelle Ausnutzung einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 des Strafgesetzbuches), Grooming (Verführung einer minderjährigen Person mittels Fernkommunikation - Art. 200a des Strafgesetzbuchs).
VIII. Schlussbestimmungen
1. Die Police tritt am 15.08 2024 in Kraft.
2. Das Hotel stellt die Jugendschutzpolitik an der Rezeption zur Verfügung.